Vergabe im Gesundheitswesen  
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Der häufigste Fehler bei Ausschreibungen

Rüge binnen 1-3 Tagen
Der entscheidendste und häufigste Fehler desjenigen, der sich an einer Ausschreibung beteiligt ist, dass das Vorgehen der vergebenden Stelle (hier als  der Krankenkasse) nicht kritisch hinterfragt wird und die vergaberechtlich ganz zentrale Rüge eines Vergabefehlers nicht oder zu spät erfolgt. Die unverzügliche und schriftliche Rüge eines Vergabeverstoßes (z.B. Verstoß gegen fairen Wettbewerb oder den Gleichbehandlungsgrundsatz, intransparentes Verfahren o.ä.) ist zwingende Voraussetzung dafür, dass man sich in einem Vergabenachprüfungsverfahren überhaupt gegen einen  Verstoß zur Wehr setzen kann. Unverzüglich ist eine Rüge nur, wenn sie innerhalb von 1-3 Tagen nach Kenntnis vom Vergabeverstoß erfolgt. Sinn dieser strengen Regelung in § 13 VgV (Vergabeverordnung) ist, dass dem Auftraggeber die Möglichkeit gegeben werden soll, seinen Fehler im laufenden Verfahren zu korrigieren.
Denkt man also zu lange darüber nach, ob man die Krankenkasse auf einen Fehler hinweist, hat man bereits verloren.

Rüge bei nicht erfolgter Ausschreibung
Die Rügepflicht gilt auch dann, wenn fälschlicherweise gar keine Ausschreibung stattgefunden hat. Am Beispiel der Berliner hausarztzentrierten Versorgung, bei dem der Vertrag mit der AOK und der IKK ohne  Ausschreibung stattgefunden hat bedeutet dies, dass man sich als Arzt oder Ärztegemeinschaft unverzüglich an die Krankenkasse wenden muß, sobald man hiervon erfahren hat (auch aus der Presse). Die Krankenkasse müsste angeschrieben werden mit dem Hinweis darauf, dass eine Ausschreibung hätte erfolgen müssen und man als Arzt nunmehr benachteiligt ist.

Anwaltliche Unterstützung ist unerläßlich
Es empfiehlt sich aufgrund der Komplexität des Verfahrens und der Kürze der Fristen unverzüglich einen im Vergaberecht erfahrenen Rechtsanwalt einzuschalten, um keinen Rechtsschutz zu verlieren.

 

 

 

 
 

 

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