Vergabe im Gesundheitswesen  
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Mischmodelle - Ärztliche Leistungen und Einbindung von Arzneimitteln und Hilfsmitteln

Viele Direktverträge streben eine Einbindung der Arzneimittel- und/oder Hilfsmittelversorgung in die medizinisch-ärztliche Versorgung an. Bei diesen „Mischmodellen stellt sich die Fragen, ob und gegebenenfalls wann sie ausschreibungsbedürftig sind.

a. Anbindung von Apotheken

Obwohl davon bislang selten Gebrauch gemacht worden ist, besteht die Möglichkeit, dass auch Apotheken an einen Direktvertrag angebunden werden können.

§ 129 Abs. 5b Satz 1 SGB V
„Apotheken können an vertraglich vereinbarten Versorgungsformen beteiligt werden; die Angebote sind öffentlich auszuschreiben.“

Diese Regelung ist im GKV-WSG aufgenommen worden, um den Wettbewerbsgrundsatz zu wahren, wonach alle Apotheken gleichermaßen behandelt werden müssen.

Apotheken

So können beispielsweise eine oder mehrere Apotheken an einen Vertrag zur besonderen ambulanten Versorgung regional eingebunden werden, um entsprechende Medikation zu bevorraten, den Patienten mit Schulungen oder anderen Hilfestellungen zu versorgen oder gar die regelmäßige Versorgung von Medikation in Pflegeheimen in Abstimmung mit den verordnenden Hausärzten sicherzustellen.

b. Einbindung der Arzneimittelversorgung in die Integrierte Versorgung
Der Gesetzgeber hat die Einbindung der ambulanten Arzneimittelversorgung explizit geregelt:


§ 140a Abs. 1 Satz 4 SGB V
„Die für die ambulante Behandlung im Rahmen der integrierten Versorgung notwendige Versorgung mit Arzneimitteln soll durch Verträge nach § 130a Abs. 8 erfolgen.“

Folglich muß eine Arzneimitteleinbindung in die Integrierte Versorgung immer nach den Regelungen der Rabattverträge gem. § 130a SGB V ausgeschrieben werden.

Arzneimittel

c. Einbindung der Hilfsmittelversorgung in die Integrierte Versorgung
Die Einbindung der Hilfsmittelversorgung ist gesetzlich nicht geregelt. Hier besteht jedoch eine Analogie zur Arzneimittelversorgung gemäß folgender Darstellung:

TabelleHM

 

 
 

 

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